STEUEREINNAHMEN ERHÖHEN: ALTES ZIEL – NEUE DYNAMIK

Die Bemühungen der OECD-Staatengemeinschaft, die Besteuerung im jenem Staat sicherzustellen in dem die tatsächliche Wertschöpfung stattfindet sowie jener Werte, die zwischen Ländern übertragen werden, haben einen neuen Höhepunkt der Dynamik erreicht. Der Kern dieser Bemühungen liegt darin, alle Unternehmen mit verbundenen Geschäftseinheiten im Ausland dazu zu bringen, unter diesen ausgetauschte Leistungen nur zu solchen Preisen zu verrechnen, die auch ein unabhängiger Dritter verrechnen würde. Weil bei solcher Verrechnungsart keine gezielte Verschiebung oder Verkürzung von Gewinnen auftreten kann, die zu besteuern wären. Die Dynamik wird besonders vom Druck auf die politischen Entscheidungsträger verstärkt, der sich durch die wirtschaftliche und budgetäre Lage sehr vieler Staaten aufbaut.

UNTERNEHMEN SIND GEFORDERT

Als Unternehmensgruppe bzw. Konzern haben Sie diese Entwicklung sicher verfolgt und schon bisher angemessene Schritte gesetzt. Durch die Verpflichtung zu einer entsprechenden Dokumentation für Unternehmensgruppen ab einer bestimmten Umsatzhöhe, mit vorgegebener Struktur und inhaltlichen Erfordernissen, ist selbst bei diesbezüglich erfahrenen Unternehmen oft Anpassungsbedarf gegeben.

VERPFLICHTENDE DOKUMENTATION

Um die Finanzverwaltungen in die Lage zu versetzen, die Angemessenheit der internen Verrechnungspreise im einzelnen Unternehmen zu beurteilen, müssen diese Zugang zu aussagekräftigen und strukturierten Informationen über Ihre Unternehmensgruppe, immaterielle Werte, gruppeninterne Finanztätigkeiten und zur Finanzanlage- und Steuerposition erhalten. Daher wurde bspw. in Österreich die Anwendung der im BEPS-Bericht (1) festgelegten Regelungen zur Überarbeitung bzw. Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation mit dem Jahr 2016 für Unternehmen mit einem Umsatz > €50 Mio. gesetzlich verpflichtend (2).

SONDERFALL: MONTAGE-BETRIEBSSTÄTTE

Eine besondere Stellung nehmen dabei Bau-, Montage-, Anlagen-Betriebsstätten ein. Besonders deshalb, weil trotz temporärem Bestand und idR nur fiktiver Loslösung als eigene Einheit vom Unternehmen, die Tendenz zur Anwendung derselben Regeln wie bei einer permanenten Betriebsstätte (Geschäftseinheit) vorhanden ist. Wodurch auch dann die Verpflichtung zur Einhaltung der gegenständlichen Regeln und zur Dokumentations-Erstellung entsteht, wenn das Unternehmen sonst keine festen Geschäftseinheiten in anderen Ländern unterhält. ________ (1) BEPS: OECD(2015), Erläuterung, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, OECD (2) Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (BGBl. I Nr. 77/2016)

MEIN ANGEBOT AN SIE

Ein intensives aber für Sie kostenfreies Orientierungsgespräch. Im Falle erstelle ich unter entsprechender Mitwirkung Ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen nach den aktuell geltenden Regelungen eine Erst-Dokumentation. Diese besteht zumindest aus einem Master File bei der Muttergesellschaft, der über die Geschäftstätigkeit und Verrechnungspreispolitik der gesamten Gruppe Aufschluss gibt und aus einem Local File für die einzelne Geschäftseinheit zu den spezifischen gruppeninternen Geschäftsvorfällen. Diese Verrechnungspreisdokumentation ist regelmäßig zu aktualisieren. Insbesondere bei Änderungen von besteuerungsrelevanten Tatbeständen. Wenn Ihr Interesse geweckt ist, können Sie sich gerne an mich wenden. Ihr Sepp Rößler